Geschäftsordnung

Anmerkung

Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsneutrale Differenzierung verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für beide Geschlechter.


Präambel

Die Jugendlichen der Stadt Biberach sollen im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung die Möglichkeit haben, sich selbst stärker ins Geschehen in ihrer Stadt einzubringen und es mitzugestalten. Zu diesem Zweck wird ein Jugendparlament (JuPa) eingerichtet. Seine Mitglieder vertreten die Interessen der Jugend und arbeiten zugleich als Mittler zwischen den Jugendlichen in Biberach und den Institutionen der Stadt.


§ 1 Zusammensetzung

(1) Das Jugendparlament der Stadt Biberach besteht aus 11 stimmberechtigten Mitgliedern.

(2) Das Jugendparlament wählt aus seiner Mitte das zweiköpfige Präsidium (Vorsitzender und Stellvertreter), welches das Jugendparlament nach außen vertritt. In den städtischen Gremien (Gemeinderat und seine Ausschüsse) wird das Jugendparlament vom Präsidium vertreten. Im Verhinderungsfall kann das Vertretungsrecht an andere Mitglieder aus dem Jugendparlament delegiert werden.

(3) Das Jugendparlament ernennt aus seiner Mitte die Ansprechpartner für die Schulen, für die Gemeinderatsfraktionen und einen Schriftführer, sowie deren Stellvertreter. Weitere Beauftragungen können erfolgen.

(4) Die Wahlen für die oben genannten Ämter sollen in der ersten Sitzung des neugewählten Jugendparlamentes stattfinden.


§ 2 Wahl

(1) Die Wahlen zum Jugendparlament finden in den weiterführenden Schulen statt. Weiterführende Schulen sind: Mali-Hauptschule, Dollinger-Realschule, Pflugschule, Bischof-Sproll-Bildungszentrum, Pestalozzi-Gymnasium, Wieland-Gymnasium, Berufsschulzentrum (Karl-Arnold-Schule, Matthias-Erzberger-Schule, Gebhard-Müller-Schule) und Schwarzbach-Schule.

(2) Wahlberechtigte Personen, die keine der in Absatz 1 aufgeführten Schulen besuchen, wählen im Jugendtreff (Viehmarktstr. 10/1).

(3) Eine Wahl findet nur statt, wenn sich mindestens 15 Kandidaten zur Wahl stellen. Sollte eine Wahl wegen Unterschreitung der Mindestkandidatenzahl nicht stattfinden, so wird ein Wahlausschuss aus allen Kandidaten für die Dauer von 12 Monaten zur Organisation einer Nachwahl gebildet.

(4) Die Wahlen finden in der Regel jeweils in den drei Wochen nach den Sommerferien statt. Der konkrete Wahltag und Details der Wahl werden von den Schulen in Abstimmung mit dem Jugendparlament und der Stadtverwaltung festgelegt.

(5) Die Mitglieder des Jugendparlaments werden in freien und geheimen Wahlen gewählt.

(6) Wahlberechtigt sind Personen ab der Klassenstufe 7 bis zu einem Höchstalter von 19 Jahren, wenn sie zum Stichtag 31.08. in Biberach wohnen oder in Biberach eine weiterführende Schule besuchen.

(7) Wählbar sind wahlberechtigte Personen, die in Biberach wohnen.

(8) Es gibt eine Wahlliste für alle Kandidaten. Jeder Wähler hat 11 Stimmen. Ein Kandidat kann höchstens eine Stimme erhalten. Die 11 Kandidaten mit den meisten Stimmen sind gewählt.

(9) Die Amtszeit des Jugendparlaments beträgt zwei Jahre. Bei Ausscheiden vor Ablauf der Amtszeit rückt der Kandidat mit der nächsthöchsten Stimmenzahl nach.

(10) Mitglieder des Jugendparlamentes, die während ihrer Amtszeit die Altersgrenze von 19 Jahren überschreiten, verbleiben bis zur nächsten Wahl im Jugendparlament.


§ 3 Rechte und Pflichten

(1) Die Mitglieder des Jugendparlaments vertreten die Interessen der Jugendlichen der Stadt Biberach gegenüber städtischen Gremien und der Stadtverwaltung in Jugendangelegenheiten. Sie werden zu Beginn ihrer Amtszeit öffentlich vom Oberbürgermeister auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet. Sie sind analog § 17 (2) der Gemeindeordnung zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(2) Bringt eine Entscheidung einem Mitglied des Jugendparlaments einen unmittelbaren persönlichen Vorteil oder Nachteil, darf dieses weder beratend noch entscheidend bei diesem Tagesordnungspunkt mitwirken.

(3) Die Mitglieder des Jugendparlaments sind verpflichtet, an den Sitzungen des Jugendparlaments teilzunehmen. Bei Verhinderung ist die Geschäftsstelle im voraus zu verständigen. Bei dreimaligem unentschuldigten Fehlen kann das Jugendparlament beschließen, dass das Mitglied sein Mandat verliert und ein Nachrücker zum Zuge kommt.

(4) Die Räume für die Sitzungen werden dem Jugendparlament von der Stadt Biberach bzw. Jugend Aktiv bereitgestellt.

(5) Das Jugendparlament hat im Gemeinderat und seinen Ausschüssen in Jugendangelegenheiten Anhörungs- und Antragsrecht. Vorschläge und Anträge werden über die Geschäftsstelle und den Oberbürgermeister dem Gemeinderat bzw. seinen Ausschüssen zugeleitet. Jugendangelegenheiten müssen vom Jugendparlament beraten werden.

(6) Das Präsidium des Jugendparlaments oder seine Vertretung im Verhinderungsfall haben das Recht, im Gemeinderat oder in seinen Ausschüssen zu es betreffenden Themen oder eigenen Vorschlägen mit Jugendrelevanz zu sprechen. Wird eine Angelegenheit behandelt, die Jugendliche betrifft, können Vertreter des Jugendparlaments auch an nichtöffentlichen Sitzungen des Gemeinderats und dessen Ausschüssen teilnehmen.

(7) Die Mitglieder des Jugendparlaments können an allen öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates teilnehmen. Ebenso können Stadträte an den Sitzungen des Jugendparlaments teilnehmen.

(8) Nach Maßgabe geltenden Rechts erhält das Jugendparlament alle öffentlichen Tagesordnungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse. Es ist in der Entscheidung frei und gefordert, mit welchen Themen es sich beschäftigen und wo es seine Anhörungs- oder Antragrechte ausüben möchte.

(9) Das Jugendparlament soll in möglichst hoher Selbstständigkeit der Jugendlichen organisiert sein. Zur Unterstützung seiner Arbeit hat das Jugendparlament eine Geschäftsstelle bei der Stadtverwaltung.

(10) Die Gemeindeordnung (GemO) sieht in § 33 vor, dass der Gemeinderat sachkundige Einwohner und Sachverständige zur Beratung einzelner Angelegenheiten zuziehen kann. Der Gemeinderat kann auch Mitglieder des Jugendparlaments als Sachverständige nach § 33 GemO hören.


§ 4 Sitzungen des Jugendparlaments

(1) Das Jugendparlament tagt bei Bedarf. Eine Sitzung wird unverzüglich einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es beschließt. Ort, Termin und Tagesordnung werden rechtzeitig vom Präsidium in Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle bestimmt und in der Presse bekannt gegeben. Die Sitzungseinladung mit der Tagesordnung soll eine Woche vor der Sitzung an die Mitglieder des Jugendparlaments verschickt werden.

(2) Die Geschäftsstelle erstellt unter Berücksichtigung des Sitzungskalenders anderer städtischer Gremien einen jährlichen Sitzungskalender für das Jugendparlament.

(3) Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich. An den Sitzungen des Jugendparlaments kann der Oberbürgermeister oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter der Stadt Biberach teilnehmen. Das Jugendparlament kann Mitarbeiter der Stadt, Vertreter des Gemeinderats, Sachverständige oder sonstige gewünschte Personen zu seinen Beratungen einladen.

(4) Das Jugendparlament kann sich zu Vorbereitung und Beratung außerhalb der offiziellen Sitzungen treffen. Hierzu müssen allen Mitgliedern rechtzeitig Ort und Termin der Besprechung bekannt gegeben werden.

(5) Über jede Sitzung des Jugendparlaments ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen und an die Mitglieder des Jugendparlaments sowie an die Geschäftsstelle zu verteilen.


§ 5 Ablauf der Sitzungen

(1) Die Sitzung wird vom Präsidium geleitet. Im Verhinderungsfall kann die Sitzungsleitung auf ein anderes Mitglied des Jugendparlaments delegiert werden. Anträge zur Tagesordnung müssen zu Beginn der Sitzung gestellt werden. Anträge können von allen Mitgliedern des Jugendparlaments gestellt werden.

(2) Wollen Jugendliche, die selbst nicht im Jugendparlament sind, einen Tagesordnungspunkt einbringen, so können sie sich an ein Mitglied des Jugendparlaments wenden. Dieses vertritt dann das Anliegen in der Sitzung.

(3) Während der Sitzung kann der Sitzungsleiter auch nicht dem Gremium angehörigen Jugendlichen oder Erwachsenen das Wort erteilen. Dem Oberbürgermeister sowie einem von ihm Beauftragten der Stadtverwaltung ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.

(4) Das Jugendparlament ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Für Beschlüsse und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Änderungen der Geschäftsordnung können mit einer 2/3-Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden. Wesentliche Änderungen der Geschäftsordnung müssen vom Gemeinderat bestätigt werden.

(5) Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen. Wenn mindestens ein Mitglied es wünscht, werden Wahlen geheim durchgeführt.


§ 6 Ausschüsse

(1) Das Jugendparlament kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse bilden. Die Einrichtung eines Ausschusses wird vom Jugendparlament beschlossen.

(2) Mit der Einrichtung eines Ausschusses wird ein Vorsitzender bestimmt, der diesen für die Dauer seiner Arbeit leitet. Ausschusssitzungen finden außerhalb der offiziellen Sitzungen statt und sind grundsätzlich öffentlich. Für die Organisation und Koordination der Sitzungen ist der Vorsitzende des Ausschusses zuständig.

(3) Jeder Ausschuss berichtet zu Beginn der Jugendparlamentssitzungen über den aktuellen Stand seiner Arbeit.


§ 7 Finanzen

(1) Das Jugendparlament besitzt einen angemessenen jährlichen Etat zur freien Verfügung. Das Budget ist insbesondere zur Deckung der Kosten eigener Veranstaltungen, Projekte , Seminare, Workshops und anderer Kosten, die im Rahmen der Arbeit des Jugendparlamentes anfallen, zu verwenden. Die Kosten der JuPa-Wahl sind nicht aus diesem Budget zu decken.

(2) Die Verwaltung und die haushaltstechnische Abwicklung des Budgets erfolgen durch die Geschäftsstelle des Jugendparlaments. Diese berichtet regelmäßig im Jugendparlament über die aktuelle Finanzlage.


§ 8 Sprechzeiten

Das Jugendparlament bietet regelmäßig außerhalb der regulären Sitzungen Sprechzeiten für jedermann an. Ort und Termin sind rechtzeitig bekannt zu geben. Während der Sprechzeiten sind mindestens zwei Mitglieder des Jugendparlaments anwesend.


§ 9 Auflösung, Neuwahlen, Abschaffung des Jugendpa

(1) Das Jugendparlament kann sich in begründeten Fällen mit 2/3-Mehrheit seiner Mitglieder auflösen und Neuwahlen ansetzen. Neuwahlen müssen spätestens drei Monate nach dem Auflösungsbeschluss stattfinden. Bis zur Amtseinführung der neu gewählten Mitglieder des Jugendparlaments werden die Geschäfte vom alten Präsidium oder durch vom Jugendparlament aus seiner Mitte bestimmten Personen weitergeführt.

(2) Sofern eine Nachwahl scheitert, wird das Bestehen des Jugendparlaments bis auf Weiteres ausgesetzt. Sobald eine erfolgreiche Wahl zum Jugendparlament stattfindet, gilt dieses von Amts wegen als wieder eingesetzt.

(3) Die Abschaffung des Jugendparlaments muss von den Mitgliedern des Jugendparlaments einstimmig beschlossen werden. Kann der Einstimmigkeitbeschluss durch alle Mitglieder des Jugendparlaments nicht herbeigeführt werden, so kann in einer zweiten Sitzung mit 2/3-Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder die Abschaffung beschlossen werden.

(4) Die Stadtverwaltung kann weder die Auflösung noch die Abschaffung des Jugendparlaments verfügen. In begründeten Fällen kann die Auflösung des Jugendparlaments und die Ansetzung von Neuwahlen sowie eine endgültige Abschaffung des Jugendparlaments nach Anhörung des Präsidiums vom Gemeinderat beschlossen werden.


§ 10 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung in Kraft.


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